1. Bekenntnis des Vereins zum Kinderschutz
Der Verein hat das Bekenntnis zum Kinderschutz in die Präambel zu seiner Satzung aufgenommen:
„Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.“
2. Ziel des Konzeptes
Dieses Konzept soll die Umsetzung einer wirksamen Prävention und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein vor seelischer und körperlicher, einschließlich sexuell motivierter Gewalt sicherstellen. Es soll damit für dieses Thema gegenüber internen und externen Hinweisen sensibilisiert werden. Kinder, Jugendliche, Eltern und alle im Verein Aktiven sollen ermutigt werden, das Thema anzusprechen und bei auftretenden Fragen Ansprechpersonen zu finden. Durch eine Atmosphäre der Aufmerksamkeit sollen potentielle Täter keine Möglichkeit haben, unsere Kinder und Jugendlichen zu gefährden.
Mit dem Konzept werden daher folgende Ziele gesetzt
⦁ Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher und seelischer auch sexualisierter Gewalt
⦁ Stärkung von Kindern und Jugendlichen
⦁ Zusammenarbeit mit den Eltern
⦁ Schaffen einer Atmosphäre der Aufmerksamkeit, in der sich Betroffene mit ihren Fragen oder Erfahrungen ernst genommen fühlen und sich an ihnen bekannte Ansprechpersonen wenden können
⦁ Handlungssicherheit und Qualifikation für alle im Verein Tätigen
⦁ Klare Kommunikationsstrukturen und Ansprechpersonen
3. Kinderschutzbeauftragte
Zur Sicherung der Umsetzung dieses Konzeptes, als Vertrauenspersonen für alle Fragen zum Kinderschutz sowie zur Mitwirkung bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen im Einzelfall zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden zwei Kinderschutzbeauftragte benannt. Bei Bedarf können weitere Kinderschutzbeauftragte benannt werden. Diese müssen keine Expertinnen oder Experten sein oder professionelles Fachwissen mitbringen.
Bedingung ist aber die Bereitschaft, eine Basisqualifikation zu erwerben. Zu beauftragen ist eine Frau und ein Mann. Die Kinderschutzbeauftragten arbeiten zusammen und tauschen untereinander Erfahrungen und Informationen aus. Die Kinderschutzbeauftragten arbeiten mit dem Vorstand zusammen, sind aber in ihren Entscheidungen im Einzelfall eigenverantwortlich und unabhängig.
Die Kinderschutzbeauftragten werden in der auf die Benennung folgenden Mitgliederversammlung durch die Versammlung bestätigt. Stimmen die Mitglieder der Benennung einer der benannten Personen als Kinderschutzbeauftragten nicht zu, ist eine andere Person für die Aufgabe zu finden.
Aufgabenbeschreibung der Kinderschutzbeauftragten
Präventive Aufgaben:
⦁ Dafür sorgen, dass sie im Verein bekannt werden (Mitgliederinformation, Aushang im Vereinsheim, Vorstellung beim Übungsleitungstreffen, Mitgliederversammlung)
⦁ Zusammenarbeit mit den Eltern durch Information über ihre Person und Aufgabe, auch als Ansprechpersonen für Eltern
⦁ Klären, wie der Verhaltenskodex und die Verhaltensregeln im Verein eingesetzt werden
⦁ Potentielle Ansprechpartner außerhalb des Vereins (Sportjugend Hessen, Landessportbund Hessen, regionale Beratungsstellen) kennen und wissen, wie sie zu erreichen sind
Aufgaben bei auffälligen Ereignissen:
⦁ Sie sind Ansprechpersonen, wenn Eltern, Kinder, Jugendliche, Übungsleiterinnen und -leiter, Vorstandsmitglieder den Eindruck haben, dass es einem Kind oder Jugendlichen „nicht gut geht“ und evtl. eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte. Eine Kindeswohlgefährdung kann durch die Familie oder das familiäre Umfeld ausgelöst oder verursacht werden, sie kann aber auch im Sportverein erfolgen
⦁ Sie entscheiden, ob Hilfe von außen erforderlich ist (Kontakt zum Beratungsteam der Sportjugend/ des Landessportbundes Hessen oder Kontakt zu einer lokalen Beratungsstelle. Wenn notwendig Jugendamt)
⦁ Handlungsgrundsatz ist, dass der Blick von außen bei diesem Themen hilfreich sein kann und dass professionelle Unterstützung helfen kann beim Umgang mit der eigenen persönlichen Betroffenheit
Weitere Aufgaben sind:
⦁ Die Kinderschutzbeauftragten klären jährlich mit dem Geschäftsführenden Vorstand Schritte zur Prävention zum Schutz des Kindeswohls und zur Sicherung der Qualifikation der Beteiligten ab. Die dabei getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich umzusetzen
⦁ Teilnahme an örtlichen Netzwerken
⦁ Organisation von vereinsinternen Fortbildungen
Kinderschutzbeauftragte können und sollen an Fortbildungen zum Thema Kinderschutz teilnehmen, insbesondere an den Angeboten der Sportjugend Hessen, des Landessportbundes Hessen, des Sportkreises Offenbach e.V. und des Kreises Offenbach. Zur Klärung einzelner Situationen können sie sich ohne Angaben persönlicher Daten im Einzelfall von Beratungsstellen oder dem Jugendamt beraten lassen. Mögliche Kosten trägt der Verein.
4. Prävention
Bei der Auswahl von Personen für die Aufgabe einer Übungsleitung im Bereich von Kindern und Jugendlichen wird vom Sportteam neben der sportfachlichen Qualifikation geprüft, ob eine hinreichende Sensibilität und Kompetenz für einen positiven Umgang mit Kindern und Jugendlichen besteht. Dies gilt sinngemäß auch für die Auswahl von Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen in der Fastnacht. Hier prüfen die für die Jugendfastnacht Verantwortlichen.
Vor Abschluss eines Vertrages mit Übungsleiterinnen oder Übungsleitern haben diese ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG vorzulegen. Mit diesem wird über sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich Auskunft gegeben. Das Führungszeugnis ist im geschlossenen Umschlag bei der Geschäftsstelle abzugeben. Dieser geschlossene Umschlag wird an den Ersten Vorsitzenden weitergeleitet. Nur dieser nimmt den Inhalt zur Kenntnis. Er führt über die vorgelegten Führungszeugnisse eine Liste mit Namen, Datum und Inhalt. Nach Kenntnisnahme leitet er das Führungszeugnis direkt zurück an die betreffende Person. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses hat nach fünf Jahre erneut zu erfolgen. Personen, bei denen eine sexualstrafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, werden nicht im Verein beschäftigt.
Auch alle Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen von Kinder- und Jugendgruppen in der Fastnacht haben erweiterte Führungszeugnisse wie in Absatz 1 mit dem gleichen Verfahren vorzulegen.
Alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Verein und Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen von Kinder- und Jugendgruppen in der Fastnacht haben den Verhaltenskodex zum Kindeswohl der Sportjugend Hessen zu unterschreiben und zu beachten. Ebenso die Bestätigung, dass das Vereinskonzept zum Kinderschutz zur Kenntnis genommen wurde und beachtet wird.
5. Zusammenarbeit mit den Eltern
Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder und sind die ersten Ansprechpartner für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in der Fastnacht, wenn es um die Bedürfnisse der jungen Sportlerinnen und Sportler, Fastnachterinnen und Fastnachter geht. Deshalb werden auch Eltern bei Fragen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit einbezogen. Zusammenarbeit zwischen Eltern und Verein sind ein wichtiger Bestandteil.
Die Eltern werden über die Positionierung des Vereins und über dieses Konzept informiert. Ebenso über die Bestellung der Kinderschutzbeauftragten und die Verhaltensregeln.
Tritt der Verdacht einer Gefährdung im Verein auf, sind nach Prüfung der Hinweise mit den Kinderschutzbeauftragten die Sorgeberechtigten zu informieren.
Werden Hinweise auf eine Gefährdung außerhalb des Vereins bekannt, sind die nächsten Schritte zur Einbeziehung der Sorgeberechtigten mit den Kinderschutzbeauftragen zu klären.
6. Beachtung von Informationen und Handlungsleitfäden zum Kindeswohl
Über die Unterzeichnung des Verhaltenskodex hinaus sind von allen Übungsleiterinnen und Übungsleiter und Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter von Kinder- und Jugendgruppen in der Fastnacht nachfolgend genannten Informationen und Handlungsleitfäden des Landessportbundes und der Hessischen Sportjugend in der jeweils aktuellen Fassung als verbindlich zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten:
Kindeswohlgefährdung im Sport - Definitionen
Kindeswohl im Sportverein - Grundhaltung für Trainer und Trainerinnen
Der Text der Leitfäden wird mit der Übergabe des ÜL Vertrages von der Geschäftsstelle ausgehändigt oder später nachgereicht
Kindeswohl bei Freizeiten und Trainingslagern - Verhaltenshinweise für mehrtägige Veranstaltungen
Kindeswohl - Handlungsleitfaden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Der Text der Leitfäden wird bei Bedarf von den Kinderschutzbeauftragten ausgehändigt
7. Gültigkeit des Konzeptes
Dieses Konzept wurde vom Geschäftsführenden Vorstand in seiner Sitzung vom 17. März 2020 beschlossen.